Satzung des Homberger Handballclub e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

Homberger Handballclub e.V.

2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar eingetragen und hat seinen Sitz in 34576 Homberg.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) die Pflege und Förderung des Handballsports nach den Regeln des Deutschen Handballbundes als Volkssport

b) die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit,

c) die Ausrichtung von Vereinsmeisterschaften und Teilnahme an weitergehenden Meisterschaften,

2. Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.


 § 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Die Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig. Ihnen werden auf Antrag lediglich die im Interesse des Vereins erwachsenen Auslagen erstattet.

5.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Homberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein hat 

a) aktive Mitglieder über 18 Jahren

b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren, 

c) passive Mitglieder und

d) Ehrenmitglieder.


 § 5 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

2. Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Hauptversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.

3. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Handballsports verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder sind berechtigt, an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 18. Lebensjahr besteht, sowie den Handballsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet,

    - die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

    - den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und etwaige Umlagen zu bezahlen,

    - die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

3. Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen. Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt.

4. Jedes Mitglied, dass das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für die im Verein zu besetzenden Ämtern wählbar.

5. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder. 

 

§ 8

1. Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe und Fälligkeit von der Jahreshauptversammlung bestimmt wird.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln 

 

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind

          a) der Vorstand,

          b) die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem

          1. Vorsitzenden

          1. stellvertretenden Vorsitzenden

          2. stellvertretenden Vorsitzenden

          Finanzwart

          Schriftführer 


 

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für

          - die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins,

          - die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses,

          - die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung,

          - die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 1. Stellvertretende Vorsitzende, der 2. stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer sowie der Schriftführer. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch mindestens zwei der Genannten gemeinschaftlich vertreten.

4. Der Vorstand wird in der Erledigung seiner Aufgaben von einem „Gesamtvorstand“ unterstützt. Dem Gesamtvorstand gehören ergänzend an

           a) Jugendwart

           b) Verantwortlicher für Öffentlichkeitsarbeit

           c) stellv. Finanzwart

Die Funktionen 4a bis 4c können jeweils 2-fach auf eine Person übertragen werden.

5. Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes und des Gesamtvorstandes beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Bis zu einer ordnungsgemäßen Neuwahl bleibt der amtierende Vorstand im Amt.

6. Vorstandssitzungen finden nach Bedarf, Gesamtvorstandssitzungen mindestens zweimal im Jahr statt und werden vom 1. Vorsitzenden einberufen. Vorstand und Gesamtvorstand sind bei mindestens 4 erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende beruft alljährlich spätestens 12 Wochen nach Ablauf eines Jahres die Hauptversammlung ein. Die Einladung muss spätestens 2 Wochen vorher unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung im Homberger Anzeiger erfolgen.

2. Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird. Die außerordentliche Hauptversammlung, hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.

3. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, bei Verhinderung dem 2. Vorsitzenden. 

4. Der Mitgliederversammlung obliegt

   a) die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts,

   b) die Entlastung des Vorstandes, 

   c) die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen,

   d) die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstands sowie deren Stellvertreter,

   e) die Wahl der Kassenprüfer,

   f) die Abwahl von Vorstandsmitgliedern,

   g) die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung, 

   h) die Entscheidung über die Auflösung des Vereins,

   i) die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes,

   j) die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.

   k) die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben.

5. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens 1 Woche vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingehen. 

6. Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

7. Zur Beschlussfassung über folgenden Punkten ist die Mehrheit von ¾ der in der Hauptversammlung erschienenen stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich:

   1. Änderung der Satzung

   2. Ausschluss eines Mitgliedes

   3. Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht               aufgelöst werden. 

8. Die Versammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 12 Kassenprüfung

1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Wiederwahl ist einmal möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

2. Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassierer und dem Kantinenwart abzustimmen. Bei vermuteten Unregelmäßigkeiten können auch unvermutete Kassenprüfungen durchgeführt werden.

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

1. Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden. Liegen mehrere Wahlvorschläge vor, wird schriftliche Wahl abgehalten.

2. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

3. Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

4. Satzungsbeschlüsse können nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

§ 14 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

2. Der Verein kann nicht aufgelöst werden, wenn sich mindestens sieben Mitglieder zur Weiterführung des Vereins entschließen.

 

§ 15 Funktionsbezeichnungen

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Satzung in männlicher Form gewählt sind, werden im allgemeinen Sprach- und Schriftgebrauch in der jeweils zutreffenden weiblichen oder männlichen oder diversen Form verwendet.

 

§ 17 Inkrafttreten

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fritzlar rechtswirksam. Die bisherige Satzung vom 31. Juli 2017 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

Homberg / Efze, 

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